Handwerksrolle
Alle selbständigen Handwerksunternehmen mit zulassungspflichtigen Gewerken sind gesetzlich verpflichtet, sich in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Handwerksrolle), eintragen zu lassen.
Die Handwerksrolle wird von der Handwerkskammer geführt. Nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Betrieben ist die selbständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerkes gestattet.
Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw. eine Änderung der Eintragung wird bei der Handwerkskammer, Abteilung Recht und Organisation, Handwerksrolle, gestellt.
Beachten Sie bitte, dass hierzu Eintragungsvoraussetzungen (siehe Downloads) für das auszuübende Handwerk nachzuweisen sind. Sofern Sie nicht über die Meisterprüfung verfügen, können Sie sich vorab in der Abteilung über weitere Eintragungsvoraussetzungen informieren.
Neben dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können, führen wir ein weiteres Verzeichnis: das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können. Fachliche Nachweise sind bei der Eintragung in dieses Verzeichnis nicht vorzulegen.
Die Handwerksrolle steht Ihnen zur Klärung rechtlicher Themen zur Verfügung und beantwortet Ihnen insbesondere Fragen:
- zur Eintragung / Änderung / Erweiterung
in das/dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw.
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können
(anzuzeigen sind zum Beispiel: Änderung des Namens, der Adresse oder der Rechtsform des Betriebes, Änderung, Hinzunahme oder Aufgabe weiterer gewerblicher Tätigkeiten, das Ausscheiden des handwerklichen Betriebsleiters sowie die Änderung des Vertragsverhältnisses), - zur Löschung aus dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw.
aus dem Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, - zum Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 8 der Handwerksordnung,
- zum Ausnahmebewilligungsverfahren nach § 9 der Handwerksordnung,
- zum Ausübungsberechtigungsverfahren nach § 7 a der Handwerksordnung,
- zum Ausübungsberechtigungsverfahren nach § 7 b der Handwerksordnung,
- zur Weiterführung eines Unternehmens nach dem Tode des Handwerkers gemäß § 4 der Handwerksordnung,
- zum handwerklichen Nebenbetrieb und
- zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 8 EU/EWR HwV.
Änderungswünsche (z. B. Änderung des Namens, der Adresse oder der Rechtsform) können wir nur schriftlich entgegennehmen und werden nach Eingang durch die Mitarbeiter der Handwerksrolle umgehend aktualisiert.
Nach der Eintragung in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können bzw. in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte bzw. Gewerbekarte aus.
Weitergehende Informationen finden Sie hier: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
Um eine bestmögliche Beratung zu gewähren, betreuen die Mitarbeiterinnen der Handwerksrolle nach folgenden Landkreisen und Städten:
- Gotha
- Ilm-Kreis
- Städte/Gemeinden Nordhausen
- Weimarer Land
- Weimar
- Eichsfeld
- Kyffhäuserkreis
- Sömmerda
- Stadt Nordhausen
- Erfurt
- Unstrut-Hainich-Kreis
Tel. 0361 / 6707 2210
Fax 0361 / 6707 9466