Ausschüsse

Die Ausschüsse sind ein Organ der Handwerkskammer.

Die Handwerkskammer bildet ständige Ausschüsse. Derzeit bestehen folgende ständige Ausschüsse:

  • Gewerbeförderausschuss
  • Rechnungsprüfungsausschuss
  • Bauausschuss

  • Berufsausbildungsausschuss
  • Gesellenprüfungsausschüsse, soweit nicht die zuständigen Handwerksinnungen zur Errichtung ermächtigt sind
  • Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Meisterprüfung im zulassungsfreien Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe

Darüber hinaus können für bestimmte Angelegenheiten besondere Ausschüsse gebildet werden.

Die Ausschüsse haben die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten vorzubereiten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Vorstand zu berichten. Über die Empfehlungen beschließt das zuständige Organ der Handwerkskammer.

Die gesetzlichen Vorschriften über den Gesellenprüfungsausschuss, den Prüfungsausschuss zur Abnahme der Meisterprüfung im zulassungsfreien Handwerk und handwerksähnlichen Gewerbe und den Berufsbildungsausschuss bleiben unberührt.

Für die Arbeitnehmer in den Ausschüssen gelten die Bestimmungen der §§ 69 Abs. 4 und 73 Abs. 1 der Handwerksordnung.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet vorbehaltlich der Vorschrift des § 25 b Abs. 1 die Stimme des Vorsitzenden. § 20 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Die Mitglieder der Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die zu wählenden Mitglieder der Ausschüsse dürfen bei der Wahl das 63. Lebensjahr nicht überschritten haben.