(wird laufend aktualisiert und ergänzt) Corona: Hinweise für Betriebe

Finanzen / Bürgschaften / Zuschüsse

Handlungsempfehlungen für Kleinunternehmen

Hinweise aus der Rechtsberatung

Hinweise aus dem Bildungsbereich



Aktuell

Die Corona-Pandemie erfordert spezielle Schutzmaßnahmen für das sichere Arbeiten in den Branchen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat die branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards an die gesetzliche Lage angepasst:

  • Friseurhandwerk sowie für Beauty- und Wellnessbetriebe

Die Arbeitsschutzstandards der BGW bieten branchenspezifische Hilfestellungen für Unternehmerinnen und Unternehmer zur Erfüllung von Arbeitsschutzpflichten in Hinblick auf das Coronavirus. Die jeweils aktuelle Version für die genannten Branchen sind zu finden unter:

www.bgw-online.de/corona-schutz-beauty-wellness

Das Bundeskabinett hat die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Ziel des Kabinettbeschlusses ist, vor allem Betriebe zu unterstützen, die seit Pandemiebeginn Kurzarbeitergeld beziehen.

Des Weiteren wird der Verdienst aus Minijobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Bei längerer Kurzarbeit gibt es erhöhte Leistungssätze.  Zudem wird der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit fortgeführt.

Das Kabinett hat indes keine Sonderregelungen für die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen getroffen. Weil sich die wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt im Laufe der Corona-Pandemie verbessert haben, ist eine breite Unterstützung des allgemeinen Arbeitsmarktes durch eine solche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr erforderlich. Die Erstattungen der Sozialversicherungsbeiträge laufen zum 31. März 2022 aus.

Da in der Praxis nicht nachgeprüft werden kann, ob der Arbeitsausfall mit der Corona-Pandemie zusammenhängt, gibt es keine branchenspezifischen Regelungen. Für eine solche Regelung wären Nachprüfungen erforderlich, damit die Kurzarbeiter nicht ungleich behandelt werden.

Zum Schluss noch eine gute Nachricht: Wenn die Kurzarbeit mit einer Qualifizierung verbunden wird, werden nach dem 31. März die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet.

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die aktuelle Thüringer Corona-Verordnung. Die Liste der Fragen wird fortlaufend erweitert.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10. Dezember 2021 hat der Gesetzgeber zum 16. März 2022 eine einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt.

Das bedeutet, dass alle Personen, die in den im Gesetz genannten Einrichtungen und Unternehmen tätig sind, nach dem 15. März 2022 ihre erforderliche Impfung gegen das Coronavirus nachweisen müssen.

Da im Zusammenhang mit der Auslegung des Gesetzes – insbesondere wann eine Person in einer betroffenen Einrichtung „tätig“ ist – zahlreiche Fragen aufgekommen sind, hat das Bundesgesundheitsministerium nun FAQs (pdf) zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht erarbeitet.

Demnach fallen z. B. Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich lediglich über einen ganz unerheblichen Zeitraum in der Einrichtung aufhalten, nicht unter die Nachweispflicht (siehe Frage 16).

Selbiges sollte für die reine Anlieferung von Lebensmitteln (Bäcker) oder Wäsche (Textilreiniger) gelten. Von der Nachweispflicht ausgenommen sind auch Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtung oder des Unternehmens am Gebäude Arbeiten durchführen (z. B. Bauarbeiter, Industriekletterer u. ä.).

Anders zu beurteilen wird es hingegen sein, wenn Wäsche z. B. direkt auf den 2 Stationen verteilt wird. Da die Einrichtung dann für einen gewissen, nicht ganz unerheblichen Zeitraum (hier bleiben die FAQs leider ungenau) betreten wird, wird man eine Impf-Nachweispflicht wohl bejahen müssen.

Für Personen, die nur auf dem Gelände einer der genannten Einrichtungen tätig sind (z. B. Werkstatt oder Garagen), ist darauf abzustellen, inwiefern ihr Tätigwerden so räumlich abgegrenzt ist, dass jeglicher für eine Übertragung des Coronavirus relevante Kontakt zwischen den in der Einrichtung tätigen Personen und den in der Einrichtung behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen sicher ausgeschlossen werden kann (siehe Frage 11).

Am 10. Dezember hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ beschlossen. Hier Informationen und Hinweise (Quelle ZDH):


2 G-Plus ist derzeit aktuell in den Landkreisen Gotha, Weimarer Land und des  Ilm-Kreis auf Grund der Überschreitung der Inzidenz 1000.

Diese inzidenzabhängigen 2G Plus Zutrittsbeschränkungen sind maßgeblich für Unternehmen im Bereich der körpernahen Dienstleistung (Friseur/Kosmetik/Fußpflege) relevant. 

Von dieser 2G Plus Regelung sind jedoch diese Personen befreit, deren Geimpft-Status eine Booster Impfung nach spätestens 6 Monaten bzw. bei der Erstimpfung mit dem Vakzin von der Firma Janssen (Johnsen&Johnsen) eine zusätzliche Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben und dieser nicht länger als 6 Monate zurückliegt. 

Ebenso sind von der Testung, die Kunden befreit deren Genesung nicht länger als 6 Monate zurückliegend ist, was ebenfalls zu belegen ist.

Diese Nachweise sowohl der Impfung, der Genesung und der relevanten Befreiung von der zusätzlichen Testung haben die Unternehmer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung zu kontrollieren und zu dokumentieren. 

Sollte dieser Nachweis von Geimpft und Genesenen nicht erbracht werden können, so haben diese Kunden zusätzlich vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung sich entsprechend zu testen.

Die Entwicklungen aufgrund der COVID19-Pandemie haben nach wie vor große Auswirkungen auf Betriebe und Unternehmen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Bundeskabinett am 24. November 2021, die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) beschlossen hat.

Hier finden Sie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales herausgegebene Pressemitteilung.

Mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert.

Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
    o    Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt und
    o    auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.

Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung nach § 106a SGB III teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auch auf unserer Internetseite www.arbeitsagentur.de

Am 18. November hat der Deutsche Bundestag die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates  sind arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen sowie Unterstützungsleistungen vorgesehen.

Ab wann gelten die 2G - Maßnahmen in Thüringen verbindlich?

mit Umsetzung der Musterallgemeinverfügung des Landes durch die Landkreise und kreisfreien Städte (teilweise schon umgesetzt, z.B. Ilmkreis,  Unstrut-Hainich)

 

Wer ist Ansprechpartner bei konkreten inhaltlichen Fragen zur  Verfügung? (örtliche Gesundheitsbehörde;  Ordnungsamt; Landesverwaltungsamt?

Thüringer Sozialministerium, Gesundheitsämter, Ordnungsämter

 

Wie soll die Kontrolle der Einhaltung der 2G-Regeln durch die Arbeitgeber konkret erfolgen und in welcher Form dokumentiert werden? Ist eine Ausweiskontrolle (Identitätskontrolle) erforderlich und wenn ja auf welcher gesetzlichen Grundlage?

Ja, erforderlich, Grundlage ist § 1 Absatz 4 der Musterallgemeinverfügung

 

Gibt es Ausnahmen für die „2G“-Zugangsschränkung für Kinder und Jugendliche oder Personen, die nicht geimpft werden können?

Ja, für asymptomatische Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und alle noch nicht eingeschulten Kinder . Für asymptomatische Schüler, die den Nachweis der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts erbringen, gilt Satz 1 entsprechend. Der Nachweis nach Satz 2 kann auch durch die Bescheinigung nach § 44 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO erbracht werden.

Weitere Ausnahmen gibt es nicht.

 

Wie ist mit Mitarbeitern in 2-G Settings zu verfahren, die nicht geimpft und nicht genesen sind? Sind diese Personen von der Arbeit bezahlt/unbezahlt freizustellen, wenn kein aktuelles Testergebnis vorliegt? Wer zahlt die Tests? Ist die Testung während/außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen?

Der Mitarbeiter hat den Test vorzulegen.

Wird er nicht vorgelegt, dann darf  er nicht beschäftigt werden und hat keinen Lohnanspruch.

Es besteht kein Anspruch auf Freistellung zur  Testung.

Da der Beschäftigte den Test nachweisen muss, gehen die Kosten zu seinen Lasten.

 

Wie ist mit ungeimpften / ungenesenen Mitarbeitern zu verfahren,  die sich weigern sich testen zu lassen?

Der Mitarbeiter hat den Test vorzulegen.

Wird er nicht vorgelegt, dann darf  er nicht beschäftigt werden und hat keinen Lohnanspruch.

 

Wie ist zu verfahren, wenn der Inhaber eines  2G Setting-Unternehmens selbst nicht geimpft oder genesen ist? In welcher Form hat er die Testungen zu dokumentieren?

Er hat das Testergebnis aufzubewahren, um es bei Kontrollen vorlegen zu können.

 

Was sind konkrete medizinisch notwendige Behandlungen bei den körpernahen Dienstleistungen und  wie sind diese zu dokumentieren?

Zählen Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker/-schuhmacher auch zu den körpernahen Dienstleistungen?

Dokumentation durch ein Rezept und Abrechnung mit der Krankenkasse, im Einzelfall

würden wir einen kleinen schriftlichen Dokumentationsbericht empfehlen.

Unseres Erachtens nach nein, zumal diese Gewerke in den bisherigen Verordnungen nicht als körpernahe Dienstleistungen definiert wurden und auch die Branchenregelung des Freistaates für körpernahe Dienstleistungen  die Gesundheitshandwerke nicht beinhaltet.

 

Hinweis

Als Test zulässig im 2G Setting ist nur ein PCR-Test (gültig für 48 Stunden ab der Testung) sowie weitere Tests im Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (diese sind jedoch nur für 24 Stunden ab der Testung gültig).

Mit dem Erlass zur Umsetzung der neuen Allgemeinverfügung des Landes Thüringen durch die Landkreise und kreisfreien Städte sollen sich wieder die Corona-Regeln verschärften, was zu vielen Unsicherheiten bei Handwerksbetrieben führt.

Unter unserer Corona-Hotline 0361 / 67 07 - 8888 sowie per Sofort-Kontakt-Formular stehen ihnen unserer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für alle Fragen rund um neue Verordnungen sowie Allgemeinverfügungen der Kreise und kreisfreien Städte zur Verfügung.

Hinweis:
Es ist mit dem Erlass einer neuen Landesverordnung ab dem 24.11.2021 zu rechnen. Sobald uns weitere rechtssichere Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie über unsere Website und unsere Kommunikationskanäle informieren.

Nicht geimpfte Personen müssen damit rechnen, ab dem 1. November 2021 für einen quarantänebedingt erlittenen Verdienstausfall keine Entschädigung mehr zu erhalten.

Damit wird auch in Thüringen der Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September 2021 umgesetzt. mehr: Thüringer Landesverwaltungsamt

Ab 01.07.2021 gilt die bisherige Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in abgeänderter Form. Dies betrifft insbesondere den Wegfall der generellen Verpflichtung, Homeoffice den Arbeitnehmern (soweit möglich) anzubieten. Zudem werden Anforderungen an die Bereitstellung von Schnelltests für Beschäftigte durch den Arbeitgeber gelockert. Die komplette Arbeitsschutzverordnung finden Sie nachfolgend.
Impfungen gegen das Covid-19-Virus sind ein enorm wichtiger Schritt raus aus der Pandemie.
Vor diesem Hintergrund haben die vier Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft - BDA, BDI, DIHK und ZDH - die Website www.wirtschaftimpftgegencorona.de freigeschaltet und die Social Media Kampagne #WirtschaftImpft gestartet. Auf der Website werden Informationen rund um das Impfen bereitgestellt. Die Seite wird laufend aktualisiert.
 
Darüber hinaus finden Sie unter dem Link des Verbandes der Deutschen Betriebs- und Werksärzte e.V. bei Eingabe Ihrer Postleitzahl bzw. Stadt die Betriebsärzte in dieser Region. Auch einige Berufsgenossenschaften haben Betriebsarztlisten auf ihren Internetseiten veröffentlicht.
Im Nachgang zu der Verabschiedung des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ und der Umsetzung der neuen Anforderungen in den Bundesländern wurden die Erläuterungen zu der Corona- Musterdokumentation aktualisiert.

Zusammen mit ebenfalls überarbeiteten Aufstellungen der Länderregelungen ist diese auf der  Internetseite des ZDH abrufbar.

Ferner wurden in der neuen Fassung die Hinweise zu „Corona-Sonderprogrammen“ einzelner Länder ergänzt.

Weiterhin unterliegen die Regelungen insgesamt einer hohen Dynamik. Hinzutritt die verstärkte Schaffung von Modellregionen in den Bundesländern, deren Laufzeit in Abhängigkeit zu den Inzidenzzahlen fragil ist. Die Nachvollziehbarkeit dieser Einflüsse auf die Einnahmesituation gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen von Prüfungen ist somit weiterhin erschwert.

Wichtiger Hinweis zur Testpflicht

Es wird über die dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung informiert.

Die Verordnung ist im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Nach Artikel 2 der Verordnung trat sie am 23.04.2021 in Kraft und gilt zunächst bis zum 30.06.2021.

Damit gilt ab diesem Zeitpunkt, die für alle Arbeitgeber die in der Verordnung niedergelegte zweimalig pro Woche Corona-Testungsangebotspflicht.

Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales  Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, pdf (21.04.2021)

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handwerk.de



Durch eine deutliche Ausweitung der Corona-Testungen können unentdeckte Infektionsfälle identifiziert und somit auch Infektionsketten verstärkt unterbunden werden.

In einer FAQ-Liste finden Handwerksbetriebe wichtige Informationen zu infektionsschutz-, arbeits- und sozialrechtlichen Aspekten. Die FAQ, die unter Federführung der BDA von den vier Spitzenverbänden gemeinsam erstellt wurden, werden laufend aktualisiert und ergänzt.

 Alle Informationen finden Sie auf den Internetseiten des ZDH (zdh.de)

Vor der Wahrnehmung der Dienstleistung (Friseur) haben Kunden einen COVID-19 Antigen Schnelltest oder einen PCR-Test (nicht älter als 24 Stunden – laut Infektionsschutzgesetz) mit einem negativen Ergebnis vorzuweisen. Selbsttests sind vor Ort unter Beobachtung von Mitarbeitern oder von beauftragten Personen des Geschäftes durchzuführen.

Folgende  Vorgehensweise bei der Durchführung der „Selbsttests“ kann empfohlen werden:

  1. Der Kunde bzw. die Kundin erscheint 20 Minuten vor dem Termin im Salon - mit einem eigenen unverbrauchten anerkannten (durch BfArM) Antigen-Schnelltest oder der Kunde bzw. die Kundin bekommt einen Selbsttest vom Friseur.

  2. Der Kunde legt die FFP2-Maske nicht im Salon ab, sondern zieht diese nur für die Zeit des Nasenabstriches unter die Nase.

  3. Das Stäbchen wird vom Kunden eigenständig (ohne die Hilfe des Friseurs) nach Anleitung in der Verpackung in die Nase gesteckt und anschließend in die Testflüssigkeit eingetaucht.

  4. Für die Wartezeit von 15 Minuten verlässt der Kunde den Salon wieder, da sein Aufenthalt im Salon nicht notwendig ist und der Test ansonsten nicht unter den Kurzzeitkontakt fällt. Beim Verbleib des Kunden im Salon würde die 10-qm-Regel gültig werden.

  5. Der Kunde bzw. die Kundin kehrt nach 15 Minuten in den Salon zurück – gemeinsam mit dem Friseur wird das Testergebnis (nach der Wartezeit) abgelesen.

  6. Eine Dokumentation kann als Kontaktrückverfolgung durchgeführt werden, indem notiert wird, dass ein Selbsttest durchgeführt wurde.
Betriebe und Unternehmen wollen Tests bereitstellen, stehen aber vor dem Problem vorübergehend geringer Verfügbarkeiten der Test-Kits.
Die Handwerkskammer Erfurt hat für Mitgliedsbetriebe ein Abrufkontingent organisiert, damit diese schnell an günstige Tests kommen.
Ab sofort erhalten besonders betroffene Unternehmen von der Bundesregierung einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Anspruchsberechtigt für einen Eigenkapitalzuschuss sind Betriebe mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den förderfähigen Kosten aus der Überbrückungshilfe III und wird ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs gezahlt. Der Zuschuss zur Substanzstärkung ist gestaffelt und steigt, je länger Betriebe einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Er beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten der Überbrückungshilfe (nach Nr. 1 bis 11 der FAQ Überbrückungshilfe III) erstattet bekommt. Er wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
Darüber hinaus wurden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III insgesamt nochmals verbessert. 

Medieninformation des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft

vom 10. Februar 2021

Zinsloses Darlehen „Corona Ü-III“ als Zwischenfinanzierung für Bundes-Überbrückungshilfe III startet heute 18 Uhr

Die Zwischenfinanzierung des Landes für die Corona-Überbrückungshilfe III des Bundes startet: Ab heute (Mittwoch, 10.2., 18 Uhr) können Unternehmen bei der Thüringer Aufbaubank das zinslose Darlehen „Corona Ü-III Zwischenkredit“ beantragen. Das teilte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee mit. Mit dem Darlehen kann die Zeitspanne bis zur Auszahlung der Bundeshilfe überbrückt werden.

  Zum Programm: www.aufbaubank.de/foerderprogramme/corona-ue-iii-zwischenkredit (Antragsformular ab 18.00 Uhr)

  Fragen und Antworten: www.aufbaubank.de/corona/faq

weitere Hinweise und Informationen siehe  Finanzen / Bürgschaften / Zuschüsse

Unternehmen, die monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben, können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 stellen. mehr (zdh.de)

Um eine weitere Verschärfung der Corona-Schutzmaßnahmen („Lockdown“, insbesondere Betriebsschließungen) zu verhindern, ist es unbedingt erforderlich, die folgenden Hygienemaßnahmen im Betrieb einzuhalten. Sollten Betriebe als Treiber des Infektionsgeschehens identifiziert werden, so droht wie in anderen Ländern eine Komplettschließung der Wirtschaft. Dies gilt es zu verhindern. Maßgeblich müssen Unternehmen folglich dazu im eigenen Interesse beitragen, eine Einhaltung derArbeitsschutzstandardregeln umzusetzen. Als Grundlage hat das Bundesarbeitsministerium am 16.04.2020 einheitliche Arbeitsschutzstandardregeln herausgegeben, („SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard“).



Hinweise vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)

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FAQ: Fragen und Antworten für Handwerksbetriebe

Seitens der Handwerksunternehmen und der Handwerksorganisation erreichen den Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gegenwärtig verstärkt Fragen zum Coronavirus und dem Umgang damit bzw. mit hieraus erwachsenden Problemen. Nachfolgend finden Sie verschiedene Hinweise, Materialien und Internetseiten mit aktuellen Informationen rund um diese Thematik.

Hinweise für Betriebe / www.zdh.de

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

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„Corona-Dokumentation“

„Corona-Dokumentation“ – Gut gerüstet bei zukünftigen Betriebsprüfungen und Nachschauen

 Erläuterungen, Informationen und Musterdokumentationen zum Herunterladen (zdh.de)


Infolge der Corona-Krise wurden international bestehende Lieferketten der Thüringer Wirtschaft unterbrochen. Durch fehlende Vorleistungsgüter, Einfuhrbeschränkungen oder eingeschränkte Personenfreizügigkeit können Produktionsprozesse erheblich beeinträchtigt sein.

Die neu eingerichteten „Kontaktstellen Lieferketten“ unterstützen betroffene Unternehmen in Thüringen auf fachlicher und ggf. politischer Ebene dabei, Lieferketten wiederherzustellen oder Alternativen zu finden, soweit die Unternehmen nicht selbst eine Lösung finden konnten.

Das Thüringer Wirtschaftsministerium arbeitet dabei eng mit dem Thüringer Netzwerk aus den drei Thüringer Industrie- und Handelskammern (IHK), der Handwerkskammer Erfurt als Vertreterin der Thüringer Handwerkskammern (HWK) sowie der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen (LEG) zusammen und hält den Kontakt zu den Bundesministerien sowie weiteren Bundesbehörden.

Kontakt

Glatz_Susanne_004 HWK EF

Susanne Glatz

Betriebsberaterin

Tel. 0361 / 67 07 - 4201

sglatz--at--hwk-erfurt.de

weitere Informationen (Thüringer Wirtschaftsministerium, 3. Kontaktstelle Lieferketten)



Entschädigung bei Tätigkeitsverbot nach §56 Infektionsschutzgesetz (IFSG) für Arbeitgeber und Selbständige, Thüringer Landesverwaltungsamt

Informationen nach aktuellem Stand vom Thüringer Landesverwaltungsamt (Antragsformular für Arbeitgeber, Antragsformular Selbständige)



Erstattung des Verdienstausfalls durch die Betreuung von Kindern nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Antrag für Arbeitgeber, Thüringer Landesverwaltungsamt (pdf)

Antrag für Selbständige, Thüringer Landesverwaltungsamt (pdf)

Kontakt Thüringer Landesverwaltungsamt:
Für telefonische Auskünfte zum Entschädigungsverfahren nutzen Sie bitte das Servicetelefon unter:
0361 – 57 332 1469 (Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr)

Ihre Anfragen (keine Anträge) auch per E-Mail unter: coronaentschaedigung@tlvwa.thueringen.de



Corona und Handwerkerrentenpflichtversicherung

Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können auf Antrag ihre Beitragszahlung bis zum 31. Oktober 2020 aussetzen.

Betroffene können sich unter Hinweis auf die Corona-Pandemie formlos an ihren Rentenversicherungsträger wenden und eine Aussetzung der laufenden Beitragszahlung beantragen.

Weitere Hinweise erhalten Sie auf derDRV-Internetseite.



25. März 2020

Stundung der Sozialversicherung möglich

Von der Corona-Krise in Not geratene Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.

Weitere Informationen

Stundung von Gewerbesteuern und Mieten in Erfurt

Die Landeshauptstadt Erfurt wird den von der Corona-Krise betroffene Unternehmen Gewerbesteuern sowie Mieten und Pachten zinslos stunden. Wenn es die Unternehmen beantragen, werden die Zahlungen vorerst bis zum 31. Oktober ausgesetzt.

Weitere Informationen

Schutzmaßnahmen für Handwerkerinnen und Handwerker im Kundendienst

dguv.de - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)



Die Corona-Krise - welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für Auftraggeber und Auftragnehmer eines Bauvorhabens?

mehr



Erleichterung bei Stundungsregelungen für Betriebe der Bauwirtschaft

Die BG BAU als gesetzliche Unfallversicherung für die Bauwirtschaft und baunahe Dienstleistung hat ihre Regelungen zur Stundung und Ratenzahlung kurzfristig an die aktuelle Krisensituation angepasst. Die zuständige Beitragsbearbeitung wurde angewiesen, den entsprechenden Anträgen einfach und unbürokratisch nachzukommen, um die Stundung erleichtern und damit finanzielle Entlastung schaffen. 

Betroffene Betriebe der Baubranche können sich unter der Servicehotline 0800 3799100 oder per E-Mail an ihre Region der BG BAU wenden: 

Region Nord: mbn@bgbau.de

Region Mitte: mbm@bgbau.de

Region Süd: mbs@bgbau.de



Bauvorhaben des Bundes



Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe, BG BAU

mehr



Arbeitsschutz

30.06.2021

Geänderte Arbeitsschutzverordnung des Bundes

Ab 01.07.2021 gilt die bisherige Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in abgeänderter Form. Dies betrifft insbesondere den Wegfall der generellen Verpflichtung, Homeoffice den Arbeitnehmern (soweit möglich) anzubieten. Zudem werden Anforderungen an die Bereitstellung von Schnelltests für Beschäftigte durch den Arbeitgeber gelockert. Die komplette Arbeitsschutzverordnung finden Sie nachfolgend.
 Arbeitsschutzverordnung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)(pdf)



Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

 Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung, pdf (13.04.2021)



ZDH - FAQ für Handwerksbetriebe - Thema: Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutz

mehr (zdh.de)

Arbeitnehmer

Wenn ein Arbeitnehmer krankgeschrieben wird, muss der Arbeitgeber 6 Wochen Krankengeld zahlen.

Kann ein Arbeitnehmer aufgrund einer Quarantäne-Anordnung nicht arbeiten, gibt es eine Entschädigungszahlung vom zuständigen Gesundheitsamt.

Arbeitnehmer dürfen nicht aus Angst vor dem Corona-Virus zu Hause bleiben oder die Arbeit verweigern. Auch für die Betreuung von Kindern durch Schul- und Kitaschließungen muss der Arbeitnehmer Urlaub oder eine unbezahlte Freistellung beantragen.

Wer nicht erkrankt ist, muss zur Arbeit erscheinen, und solange keine „erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit“ besteht, gilt das auch für die Entsendung in das vom Virus betroffene Ausland. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten.

mehr (e-recht24.de)

mehr (juris.de)



Un­ter wel­chen Be­din­gun­gen kann ich mei­ne Ar­beit­neh­mer an ein an­de­res Un­ter­neh­men zur Ar­beits­leis­tung über­las­sen?

Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber gelegentlich wegen der aktuellen Corona-Krise eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten Arbeitskräftemangel (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.

Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.

Eine Information des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Hinweis der Bundesagentur für Arbeit

Eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit dieser oben genannten Art der gelegentlichen Überlassung bzw. eine Anzeige nach § 1a AÜG ist nicht erforderlich.

Um die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen und gesundheitserhaltenden Gütern zu gewährleisten, ist eine Allgemeinverfügung vom Thüringer Landesverwaltungsamtes für eine allgemeine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für  Lebensmittel, Hygieneartikel und Medizinische Produkte erlassen worden.

mehr (thueringen.de)

Welche arbeitsrechtlichen Folgen eine Pandemie ganz konkret haben kann, hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in einem  Merkblatt zusammengefasst.

Auch die Deutsche Handwerks Zeitung gibt in einemÜberblicksartikel Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.



Im Handbuch „Betriebliche Pandemieplanung“ stellt das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Checklisten bereit, die bei den verschiedenen Phasen einer Pandemie weiterhelfen.


Bei der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland hilft ein Leitfaden der International SOS Foundation. Der Leitfaden hat zum Ziel, für Risiken bei beruflichen Auslandsreisen und Entsendungen zu sensibilisieren und Prävention zu fördern.

Hinweise für Reisen in betroffene Länder sowie weitere aktuelle Informationen gibt dasAuswärtige Amt.