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Neue LKW-Mautregelung in Deutschland ab Juli 2024: Handwerker profitieren von einer Ausnahmeregelung

01. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 tritt die erweiterte LKW-Maut in Deutschland in Kraft, die nun auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen umfasst. Diese Regelung erstreckt sich auf Autobahnen sowie Bundesstraßen und markiert einen wichtigen Schritt zur gerechten Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur.
Besonders erfreulich für das Handwerk ist, dass die langjährige Forderung nach einer Ausnahme für Handwerkerfahrzeuge erfolgreich umgesetzt wurde. Gemäß §1 Abs.2 Nr.10 des novellierten Bundesfernstraßenmautgesetzes sind die Transporte der meisten Handwerksbetriebe von der Mautpflicht befreit. Dies bedeutet eine erhebliche Entlastung für unsere Betriebe, die tagtäglich für ihre Dienst- und Werkleistungen auf eine flexible Nutzung ihrer Fahrzeuge angewiesen sind.
„Ein voller Erfolg für das Handwerk. Mit gebündelten Kräften haben die Handwerkskammern gemeinsam mit dem ZDH (Zentralverband des Deutschen Handwerks) die Ausnahme für Handwerkerfahrzeuge im neuen Bundesfernstraßen-mautgesetz durchsetzen können. Diese Regelung stärkt die Wettbewerbsfähigkeit unserer Betriebe und ermöglicht es ihnen, weiterhin effizient und flexibel zu arbeiten“, kommentiert Thomas Malcherek, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Erfurt.

Tipp: Voranmeldung zur Handwerkerausnahme

Um die Handwerkerausnahme in Anspruch nehmen zu können, ist eine Voranmeldung der Fahrzeuge über das Portal von Toll Collect erforderlich. Diese Voranmeldung vereinfacht den Kontrollprozess erheblich und trägt dazu bei, mögliche Klärungsschreiben nach der Erfassung durch Mautsäulen und -brücken zu vermeiden.

 zum Portal


Erläuterungen zur Handwerkerausnahme

Die Handwerkerausnahme gemäß §1 Abs.2 Nr.10 des Bundesfernstraßen-mautgesetzes greift, wenn Mitarbeitende eines Handwerksbetriebs mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination über 3,5 bis unter 7,5t technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) mautpflichtige Strecken nutzen und

  • A: Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportieren, die notwendig sind, um die eigenen Dienst- und Werkleistungen auszuführen (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
  • B: handwerklich gefertigte Güter transportiert werden, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.

Der Fahrer/die Fahrerin kann jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks beschäftigte Person sein. Also neben Gesellen und Meistern auch Hilfsarbeiter oder Auszubildende.

 Weitere Informationen unter: ZDH