Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige des Handwerks

Sachverständigen-Datenbank


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Wer ist ein Sachverständiger?

"Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einem ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen" (Quelle: EuroExpert)

Wer ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist durch eine öffentlich rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage vereidigt worden.



Wie verhält sich das im Handwerk?

Nach der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammern, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern und von handwerksähnlichen Gewerben gelieferten Waren oder Leistungen und über die Angemessenheit der Preise nach pflichtgemäßem Ermessen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt den Titelschutz nach 
§ 132a des Strafgesetzbuches.



Welche Voraussetzungen muss man als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger erfüllen?

Öffentlich bestellt werden kann nur, wer zuvor auf dem betreffenden Gebiet eine besondere Sachkunde und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat.

Dafür gibt es folgende Kriterien:

Besondere Sachkunde

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Vertrauenswürdigkeit

Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Objektivität

Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.

Pflicht zur Gutachtenerstattung

Er darf seine Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Schweigepflicht

Er muss die bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren bzw. es ist ihm untersagt, diese zu verwerten.

Fortbildungspflicht

Er muss sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig hinreichend fortbilden.

Überwachung

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn bestellt hat, beaufsichtigt. Ein Entzug der Bestellung ist möglich, wenn er seine Sachverständigenpflicht verletzt.

Woran erkennt man einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen?

An der Bezeichnung

Er muss die Bezeichnung "von der Handwerkskammer ..... öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das ..... (Angabe des Sachgebietes gemäß Bestellungsurkunde)" verwenden.

Am Stempel

Er führt einen Rundstempel, aus dem ersichtlich ist, für welches Sachgebiet und von welcher öffentlich-rechtlichen Institution er bestellt worden ist.

Am Ausweis

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben einen offiziellen Ausweis, den sie auf Verlangen vorzeigen müssen und in dem Personalien, Bestellungsbehörde und Sachgebiet angegeben sind.

Wie viel kostet ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger?

Für die Tätigkeit der von der Handwerkskammer bestellten Sachverständigen existiert keine Gebührenordnung. Deshalb sollte das Honorar vor Auftragserteilung mit dem Sachverständigen ausgehandelt werden. Wird kein Honorar vereinbart, gilt die sogenannte „übliche Vergütung". Dabei hängt der Stundensatz unter anderem vom Sachgebiet, vom Schwierigkeitsgrad des Gutachtens und den besonderen Umständen des Falles ab.

Nebenkosten und Mehrwertsteuer werden extra berechnet. Die üblichen Stundensätze betragen von ca. 45,00 Euro bis 75,00 Euro. Für die gerichtliche Tätigkeit des Sachverständigen ist die Entschädigung in dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG --> JVEG mit Änderungen - Quelle: Sonderdruck IfS --> Downloads) geregelt.

Was geschieht bei Beschwerden?

Besteht Grund zur Beschwerde über die Tätigkeit des Sachverständigen sollte in jedem Fall die Stelle informiert werden, die den Sachverständigen öffentlich bestellt hat. Dort wird die Angelegenheit geprüft.



Hier gehts zum aktuellen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG):

JVEG





Petra Heidkamp

Fischmarkt 13

99084 Erfurt

Tel. 0361 / 67 07 - 2220

pheidkamp--at--hwk-erfurt.de