Regelwerk für Kosmetiker und Fußpfleger veröffentlicht
Erfurt, 6. Mai 2020
Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Branchenregelung für das Kosmetikerhandwerk und die Fußpflege veröffentlicht. „Die Handlungsanweisungen sind eine enorm wichtige Grundlage für die Arbeit der 955 Kosmetiker und Fußpfleger in Nord- und Mittelthüringen. Nach einer langen Zwangspause dürfen sie ihre Arbeit wieder aufnehmen, überlebenswichtige Einnahmen generieren und damit ihre Existenz sichern“, sagt der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Erfurt, Thomas Malcherek.
Seit Montag (4. Mai) ist es Kosmetikern und Nageldesignern in Thüringen wieder erlaubt, ihre Dienstleistungen anzubieten. Neben der medizinischen Fußpflege ist auch die Fußpflege ohne Rezept zulässig. Zuvor hatten sich Vertreter der Branche, unterstützt von der Handwerkskammer Erfurt, für eine schnelle Wiedereröffnung stark gemacht, und sich unter anderem bei der Demonstration am 1. Mai auf dem Fischmarkt in Erfurt Gehör verschafft. „Kosmetik-, Fußpflege und Wellnessbehandlungen sind für Menschen aller Altersgruppen in monatlicher Regelmäßigkeit ein Grundbedürfnis geworden zur Gesundheitspflege für Körper und Seele. So können alltägliche Herausforderungen im Berufs- und Alltagsleben besser bewältigt werden“, sagte Jana Knoll vom Kosmetikstudio „Schönheitsinsel“ in Erfurt. Sie begrüßt die Wiedereröffnung als ersten Schritt, macht aber auch deutlich, dass bisher nur in sehr eingeschränktem Maße und unter sehr strengen Regeln gearbeitet werden darf. „Das macht ein rentables Arbeiten zur Zeit fast unmöglich“, sagte sie.
Grundvoraussetzung für die Wiederöffnung ist laut des Schreibens des Ministeriums der Schutz vor einer Infektion, für den die Arbeitgeber Rechnung tragen. „Alle Unternehmen haben daher ein geeignetes betriebliches Pandemie-Maßnahmenkonzept zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Kunden zu erstellen und schriftlich zu dokumentieren“, heißt es in dem Regelwerk. Die Schutzmaßnahmen seien auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und müssten bei Bedarf angepasst bzw. ergänzt werden. Das Schreiben empfiehlt zudem, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie einen Betriebsarzt zur Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Zu den grundlegenden Hygienestandards zählt die strikte Einhaltung des dokumentierten Hygieneplans, eine möglichst umfassende Reduzierung der Kontakte und die Einhaltung von mindestens 1,5 Metern Abstand zwischen einzelnen Kunden. Demzufolge gilt es, Warteschlagen zu vermeiden und Kunden nur nach Terminvereinbarung zu behandeln. Zudem müssen die Kundendaten unter Beachtung des Datenschutzes erhoben werden.
Bereits im Eingangsbereich muss Handdesinfektionsmittel sowie Handreinigungsmittel für die Kunden bereitstehen. Dienstleistungen mit erhöhter Infektionsgefährdungen seien zu unterlassen, außer es sei „ein gleichwertiger Schutz für Personal und Kunden gewährleistet“. Dazu zählt der Einsatz einer Plexiglasscheibe oder auch das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen. Branchenvertreter müssen bei der Arbeit mindestens eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, auch Kunden sind zum Tragen eines geeigneten Schutzes verpflichtet. Auf Bewirtung und Getränkeservice soll indes verzichtet werden.
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